410.11
6.
Mai
1945
Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Kirchengesetz,
KG)
[Titel Fassung vom 5. 4. 2011]
Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf
Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
Erster Abschnitt
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Die Landeskirchen
1
Die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische
und die christkatholische Kirche sind die vom Kanton anerkannten Landeskirchen.
[Fassung vom 12. 9. 1995]
2
Jede Landeskirche besteht aus der Gesamtheit
der ihr angehörenden Kirchgemeinden.
Art. 2
Rechtspersönlichkeit und Stellung
1
Die Landeskirchen und ihre vom Kanton
[Fassung
vom 12. 9. 1995] anerkannten Kirchgemeinden sowie die Gesamtkirchgemeinden
(Art. 12) sind juristische Personen des öffentlichen Rechts.
2
Sie unterstehen in ihren Rechten und Pflichten
den in der Kantonsverfassung
[BSG 101.1],
[Fassung vom 12. 9. 1995], in diesem Gesetz und in den dazugehörenden Ausführungsvorschriften
niedergelegten Bestimmungen.
3
Rechtspersönlichkeit können zudem
die kirchlichen Bezirke erlangen (Art. 62).
[Eingefügt am 12. 9. 1995]
Art. 3
Aufgaben
1
Die Landeskirchen ordnen im Rahmen dieser Bestimmungen
ihre innern Angelegenheiten und ihre Vermögensverwaltung selbständig.
2
Alles, was sich auf die Wortverkündigung,
die Lehre, die Seelsorge, den Kultus sowie die religiöse Aufgabe der
Landeskirchen, des Pfarramtes und der Kirchgemeinden, die Diakonie und die
Mission bezieht, gehört zu den innern kirchlichen Angelegenheiten.
[Fassung vom 12. 9. 1995]
3
...
[Aufgehoben am 12. 9. 1995]
Art. 3a
[Fassung vom 23. 9. 2012]
Antragsrecht der Landeskirchen
1
In allen äusseren
Kirchenangelegenheiten kommt den nach dem Gesetz dafür eingesetzten
Organen der Landeskirchen das Vorberatungs- und Antragsrecht zu.
2
Vor der Anordnung eines Zusammenschlusses
von Kirchgemeinden gemäss Artikel 108 Absatz 3 der Kantonsverfassung
ist das zuständige Organ der betreffenden Landeskirche anzuhören.
Art. 4
...
[Aufgehoben am 12. 9. 1995]
Art. 5
...
[Aufgehoben am 12. 9. 1995]
Art. 6
Zugehörigkeit zu den Landeskirchen
1
Die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche
richtet sich nach deren kirchlichen Ordnung, soweit diese nicht mit Bestimmungen
staatlicher Gesetze unvereinbar ist.
2
Niemand darf gleichzeitig mehreren Landeskirchen
angehören.
3
Über die Fälle, in denen die Zugehörigkeit
zu einer Landeskirche streitig ist, entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und
Kirchendirektion
[Fassung vom 10. 11. 1993] nachdem sie die Organe der
beteiligten Landeskirchen angehört hat.
4
Die Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden
melden den Kirchgemeinden in der Regel monatlich die Personendaten, welche
diese zur Führung und Bereinigung ihrer Mitgliederverzeichnisse benötigen.
Der Regierungsrat setzt die Entschädigung fest.
[Eingefügt am
12. 9. 1995]
Art. 7
Austritt aus einer Landeskirche
1
Wer einer Landeskirche angehört, kann
jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Kirchgemeinderat austreten.
[Fassung vom 12. 9. 1995]
2
Der Austritt bezieht sich auf die betreffende
Landeskirche als solche und ist für deren ganzen Bereich gültig.
Ein Austritt aus einer einzelnen Kirchgemeinde ist nicht möglich.
[Fassung vom 5. 11. 1980]
3
...
[Aufgehoben am 12. 9. 1995]
II. Die Kirchgemeinden
Art. 8
Umschreibung und Bildung der Kirchgemeinden
1
Die gegenwärtige
Einteilung des Kantonsgebietes
[Fassung vom 12. 9. 1995] in
Kirchgemeinden der drei Landeskirchen wird beibehalten.
2
Die Bildung neuer, die
Veränderung in der Umschreibung bestehender Kirchgemeinden sowie
der Zusammenschluss von Kirchgemeinden richten sich nach den Bestimmungen
der Gemeindegesetzgebung.
[Fassung vom 23. 9. 2012]
3
Änderungen in der
Umschreibung von Kirchgemeinden im Gebiet von Gesamtkirchgemeinden
unterliegen der Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung.
[Fassung vom 23. 6. 1993]
Art. 9
Zugehörigkeit zu einer Kirchgemeinde
Die Kirchgemeinde besteht aus allen Einwohnern, welche nach Massgabe
dieses Gesetzes der betreffenden Landeskirche angehören.
Art. 10
Organisation
1
Die Kirchgemeinden haben sich auf Grund der
gesetzlichen Bestimmungen zu organisieren.
2
Ihre Organisations- und Verwaltungsreglemente
unterliegen der Genehmigung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung.
[Fassung vom 23. 6. 1993]
Art. 11
[Fassung vom 23. 2. 2005]
Vorbehalt der Gesetzgebung über die Gemeinden, die Verwaltungsrechtspflege
und die politischen Rechte
1
Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, finden für die Kirchgemeinden
und Gesamtkirchgemeinden die Gemeindegesetzgebung und das Verwaltungsrechtspflegegesetz
Anwendung.
2
Über
die in kirchlichen Angelegenheiten Stimmberechtigten wird in jeder Kirchgemeinde
ein Register geführt. Die Vorschriften der Gesetzgebung über die politischen
Rechte zum Stimmregister gelten sinngemäss. Die Angehörigen der entsprechenden
Landeskirche haben Einsicht in das Stimmregister.
Art. 12
[Fassung vom 23. 6. 1993]
Gesamtkirchgemeinden
1
Mehrere Kirchgemeinden der nämlichen
Landeskirche können sich mit Genehmigung des Amtes für Gemeinden
und Raumordnung zur Verwaltung ihrer gemeinsamen Angelegenheiten, wie insbesondere
zur Vermögensverwaltung und zur Erhebung der Kirchensteuern, zu einer
Gesamtkirchgemeinde zusammenschliessen.
2
Die Organe der Gesamtkirchgemeinde
und ihre Befugnisse werden durch ein Reglement bestimmt, das der Genehmigung
durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung unterliegt.
Art. 13
[Fassung vom 23. 6. 1993]
Unterabteilungen
1
Grössere Kirchgemeinden können
mit Genehmigung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung insbesondere
da, wo Filialkirchen bestehen, zum Zwecke der Verwaltung ihrer besondern kirchlichen
Bedürfnisse Unterabteilungen bilden.
2
Für diese Unterabteilungen
können besondere Verwaltungsorgane (Kommissionen) gebildet werden. Ihre
Kompetenzen werden durch ein Reglement bestimmt, das der Genehmigung durch
das Amt für Gemeinden und Raumordnung unterliegt.
Art. 14
Organe der Kirchgemeinden
Die ordentlichen Organe der Kirchgemeinden sind die Kirchgemeindeversammlung
und der Kirchgemeinderat.
Art. 15
[Fassung vom 12. 9. 1995]
Stimmrecht
Die Landeskirchen ordnen in ihren Verfassungen das
Stimmrecht ihrer Mitglieder in ihren eigenen sowie in den Angelegenheiten
ihrer Kirchgemeinden.
Art. 16
[Fassung vom 5. 4. 2011]
Wählbarkeit
Die Landeskirchen regeln die Wählbarkeit
der Mitglieder von Behörden und Kommissionen ihrer Kirchgemeinden.
Art. 17
Kirchliche Obliegenheiten und Befugnisse der Kirchgemeinden
1
Neben den ihnen durch das Kirchengesetz, das
Gemeindegesetz und das Kirchgemeindereglement zugewiesenen Aufgaben kommen
der Kirchgemeindeversammlung und dem Kirchgemeinderat als innere kirchliche
Angelegenheiten diejenigen Obliegenheiten und Befugnisse zu, welche ihnen
insbesondere zur Wahrung und Förderung des kirchlichen und sittlichen
Lebens durch die kirchlichen Ordnungen der betreffenden Landeskirche und durch
die gestützt hierauf erlassenen Verfügungen ihrer Organe übertragen
werden.
2
Sie haben diese Aufgaben mit der gleichen
Sorgfalt zu erfüllen wie ihre gesetzlichen Obliegenheiten und unterstehen
hiefür auch der gleichen Verantwortlichkeit.
Art. 18
Verfügung über Kirchengebäude
1
Über die Verwendung der Kirchengebäude
zu andern als zu Zwecken der Landeskirche entscheidet der Kirchgemeinderat.
Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Würde gewahrt wird, die beim
Gebrauch kirchlicher Räume auch ausserhalb des Gottesdienstes zu beobachten
ist, und holt gegebenenfalls die Weisungen der kirchlichen Oberbehörde
ein.
2
Die Bestimmungen von Ausscheidungsverträgen
und andern rechtsgültigen Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
Art. 19
Errichtung von Pfarrstellen
1
Der Grosse Rat legt die Zahl der vom Kanton
besoldeten Pfarrstellen pro Landeskirche für Kirchgemeinden und Spezialpfarrämter
durch Beschluss fest. Die bewilligten Pfarrstellen ergeben die Summe der bewirtschaftbaren
Stellenprozente.
[Fassung vom 12. 9. 1995]
2
Die Kirchgemeinden sind befugt, zu ihren Lasten
weitere Pfarrstellen zu errichten. Die zuständigen kirchlichen Organe
können nähere Bestimmungen erlassen.
[Fassung vom 12. 9. 1995]
3
Der Regierungsrat kann einer Kirchgemeinde
die Errichtung von Hilfsgeistlichenstellen bewilligen.
4
Nach Anhörung der beteiligten Kirchgemeinden
können durch Beschluss des Regierungsrates in kleinen Kirchgemeinden
die Obliegenheiten des Geistlichen dem Pfarrer einer Nachbargemeinde oder
einem Pfarrverweser übertragen werden.
5
Die Beschlussfassung in den in Absatz 2–4
genannten Fällen erfolgt nach Anhörung der kirchlichen Oberbehörde.
Art. 19a
[Eingefügt am 12. 9. 1995]
Bewirtschaftung von Pfarrstellen
1
Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion bewirtschaftet
die Pfarrstellen im Einvernehmen mit den kirchlichen Oberbehörden. Für die
Zuerkennung von Pfarrstellen können mehrere Kirchgemeinden zusammengefasst
werden. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung, insbesondere
die Grundsätze, die bei einem allfälligen Stellenabbau zu beachten sind. Dabei
berücksichtigt er in angemessener Weise die Situation der beiden Kantonssprachen.
[Fassung
vom 23. 2. 2005]
2
Grundsätzlich
besteht für jede Kirchgemeinde mindestens eine volle Pfarrstelle. Abweichungen
sind zulässig, wenn dies durch die Bevölkerungszahl, die räumlichen Verhältnisse
oder durch die betreuungsmässige Struktur gerechtfertigt ist.
3
Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
[Fassung
vom 23. 2. 2005] kann die Bewirtschaftung durch Veränderung des Beschäftigungsgrades
der Geistlichen oder durch Zuweisung zusätzlicher Aufgaben sicherstellen.
4
Sie hört insbesondere die
beteiligten Kirchgemeinden an.
[Fassung vom 23. 2. 2005]
III. Die Geistlichen
Art. 20
Ausbildung der Geistlichen
1
Der Kanton sorgt für
die universitäre Ausbildung der Geistlichen der evangelisch-reformierten und
der christkatholischen Landeskirche.
[Fassung vom 23. 2. 2005]
2
...
[Aufgehoben am 23. 2.
2005]
3
Die Geistlichen
der römisch-katholischen Landeskirche können an den Bildungsanstalten des
Bistums Basel ausgebildet werden.
[Fassung vom 5. 11. 1980]
4
Zusätzlich zur universitären Ausbildung
haben die angehenden Geistlichen praktische Ausbildungsteile zu bestehen,
die mit einer Prüfung abgeschlossen werden.
[Eingefügt am 23. 2. 2005]
Art. 21
[Fassung vom 23. 2. 2005]
Prüfungskommissionen
Der
Regierungsrat setzt für jede der drei Landeskirchen eine Prüfungskommission
ein, welche
| a |
die Abschlussprüfungen durchführt und begutachtet,
|
| b |
über die Gleichwertigkeit von nicht an der Universität
Bern erworbenen Ausweisen entscheidet,
|
| c |
die Ausbildungsteile und Prüfungen festlegt,
die zusätzlich absolviert bzw. bestanden werden müssen, um die Gleichwertigkeit
bestandener Ausbildungsteile und Abschlüsse mit dem praktischen Ausbildungsteil
und der Abschlussprüfung gemäss Buchstabe a zu
erreichen.
|
Art. 22
Verordnung
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung
| a |
die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen
und die Ernennung ihrer Mitglieder,
|
| b |
die Abschlussprüfungen,
|
| c |
die Anrechnung von Ausbildungen und Abschlüssen
an andern Bildungsanstalten,
|
| d |
die Festlegung zusätzlicher Ausbildungsteile
und Prüfungen zum Erreichen der Gleichwertigkeit mit der Abschlussprüfung
gemäss Artikel 21 Buchstabe a,
|
| e |
die Gebühren.
|
Art. 23
Aufnahme in den Kirchendienst
1
Die Aufnahme in den bernischen Kirchendienst
geschieht auf das empfehlende Gutachten der Prüfungskommission und der
kirchlichen Oberbehörde durch die zuständige Stelle der Justiz-,
Gemeinde- und Kirchendirektion.
[Fassung vom 17. 9. 1992]
2
Vorbehalten bleiben die mit andern Kantonen
oder Kirchen getroffenen Vereinbarungen.
[Eingefügt am 5. 11. 1980]
Art. 24
[Fassung vom 12. 9. 1995]
Erfordernisse
Zur Aufnahme in den bernischen Kirchendienst hat
sich der Bewerber auszuweisen
| 1. |
über Handlungsfähigkeit und guten
Leumund,
|
| 2. |
über eine bestandene, anerkannte Abschlussprüfung,
|
| 3. |
...
[Aufgehoben am 12. 9. 1995]
|
| 4. |
über die Ordination oder unbefristete
missio canonica durch die jeweilige kirchliche Oberbehörde.
|
Art. 25
...
[Aufgehoben am 12. 9. 1995]
Art. 26
[Fassung vom 5. 4. 2011]
Voraussetzung zur Anstellung
Die Aufnahme in den bernischen Kirchendienst
ist die Voraussetzung zur Anstellung an eine vom Kanton entlöhnte
Pfarrstelle.
Art. 27
...
[Aufgehoben am 12. 9. 1995]
Art. 28
...
[Aufgehoben am 12. 9. 1995]
Art. 29
[Fassung vom 5. 4. 2011]
Streichung aus dem Kirchendienst
Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
kann auf begründeten Antrag der kirchlichen Oberbehörde
die Streichung aus dem bernischen Kirchendienst verfügen, wenn
einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Pfarrstelle gestützt
auf Artikel 25 oder 26 des Personalgesetzes vom 16. September 2004
(PG)
[BSG 153.01] gekündigt worden ist oder die Voraussetzungen
gemäss Artikel 24 Ziffer 4 nicht mehr erfüllt sind.
Art. 30
Rechtliche Grundlagen für das Arbeitsverhältnis
der Geistlichen
[Fassung vom 5. 4. 2011]
1
Für das Arbeitsverhältnis
der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen und Hilfspfarrstellen
finden die Bestimmungen der Personalgesetzgebung vorbehältlich
der kirchlichen Ordnung und der Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
[Fassung vom 5. 4. 2011]
2
Der Regierungsrat regelt
durch Verordnung die Gewährung von Studienurlauben für Geistliche
und Hilfsgeistliche sowie deren Beteiligung an den daraus entstehenden
Stellvertretungskosten in ihren Kirchgemeinden.
[Fassung vom 23.
2. 2005]
3
Die zuständigen kirchlichen
Organe erlassen Richtlinien über die Arbeitszeit und die Freizeit
nach Massgabe der Personalgesetzgebung.
[Eingefügt am 12. 9.
1995]
4
Der Regierungsrat kann die Entschädigungen
für Leitungsaufgaben durch Verordnung regeln.
[Eingefügt
am 5. 4. 2011]
Art. 30a
[Eingefügt am 28. 2. 1965]
Für die Evangelisch-reformierte Landeskirche
finden alle Bestimmungen dieses Gesetzes sowie anderer gesetzlicher
Erlasse, die Bezeichnungen wie Geistlicher, Pfarrer, Vikar, Hilfsgeistlicher,
Verweser, Inhaber, Bewerber, Regionalpfarrer
[Fassung vom 11. 12.
1985] enthalten, auf Pfarrerinnen sinngemäss Anwendung.
IV. Begründung und Beendigung
des Arbeitsverhältnisses von Inhaberinnen und Inhabern von Pfarr-
und Hilfspfarrstellen
[Titel Fassung vom 5. 4. 2011]
Art. 31
[Fassung vom 5. 4. 2011]
Anstellung der Geistlichen der Kirchgemeinden
1
Der Kirchgemeinderat stellt
die vom Kanton entlöhnten Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen
sowie Hilfspfarrstellen der Kirchgemeinde mit unbefristetem Vertrag
nach Massgabe der Personalgesetzgebung an. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2
Bei Inhaberinnen und Inhabern
von Pfarrstellen hat die Kirchgemeindeversammlung einer Anstellung
vor Abschluss des Arbeitsvertrages zuzustimmen. Die Kirchgemeinden
können in ihren Organisationsreglementen festlegen, dass Anstellungen
ohne Zustimmung der Kirchgemeindeversammlung erfolgen.
3
Die zuständige Stelle
der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion kann eine Anstellung ablehnen,
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dazu nicht erfüllt sind
oder begründete Einwände vorliegen.
4
Die kirchliche Oberbehörde kann
für Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen Mindestpensen festlegen.
Art. 32
Anstellung an Regional- und Spezialpfarrämter
und Verweserstellen
[Fassung vom 5. 4. 2011]
1
Die zuständige Stelle
der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion stellt Inhaberinnen und
Inhaber von regionalen Stellen, Spezialpfarrstellen und Verweserstellen
auf Antrag des zuständigen Organs an.
[Fassung vom 5. 4. 2011]
2
Zuständiges Organ
für den Antrag auf Anstellung von Inhaberinnen und Inhabern von
regionalen Stellen oder Spezialpfarrstellen ist die kirchliche Oberbehörde.
Das zuständige Organ für den Antrag auf Anstellung von Verweserinnen
und Verwesern wird durch Verordnung des Regierungsrates bestimmt.
[Fassung vom 5. 4. 2011]
3
...
[Aufgehoben am 12.
9. 1995]
4 und 5 ...
[Aufgehoben
am 5. 4. 2011]
Art. 33
[Fassung vom 5. 4. 2011]
Probezeit
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung,
unter welchen Voraussetzungen auf eine Probezeit verzichtet werden
kann.
Art. 33a
[Eingefügt am 9. 12. 1985]
Rücktritt bei Erreichen der Altersgrenze
[Fassung vom 5. 4. 2011]
1
Die vom Staat besoldeten
Geistlichen gemäss Artikel 31–33 treten auf Ende des Monats,
in dem sie das 65. Altersjahr vollenden, zurück.
2
Erfordern es die Verhältnisse,
können zurückgetretene Geistliche als Verweser gewählt
werden, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem sie
das 70. Altersjahr vollenden. In besonderen Fällen kann die zuständige
Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
[Fassung vom
5. 4. 2011] das Überschreiten dieser Altersgrenze ausnahmsweise
gestatten.
3
...
[Aufgehoben am 5.
4. 2011]
Art. 34
[Fassung vom 5. 4. 2011]
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
1
Kündigungsbehörde
ist der Kirchgemeinderat.
2
Bevor der Kirchgemeinderat
einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Pfarrstelle oder Hilfspfarrstelle
kündigt, hat er die kirchliche Oberbehörde zur Mitwirkung
beizuziehen.
Art. 34a
[Eingefügt am 5. 4. 2011]
Genehmigung der Kündigung durch die Kirchgemeindeversammlung
1
Erfolgt die Kündigung eines durch
Genehmigung der Kirchgemeindeversammlung begründeten Anstellungsverhältnisses,
hat der Kirchgemeinderat auf Antrag der von der Kündigung betroffenen
Person vor der Eröffnung der Verfügung die Zustimmung der
Kirchgemeindeversammlung einzuholen. Das Mitwirkungsrecht der Kirchgemeindeversammlung
entfällt bei Stellenaufhebung durch den Kanton.
2
Frühestens vier Jahre nach Dienstantritt
einer durch Genehmigung der Kirchgemeindeversammlung angestellten
Person kann beim Kirchgemeinderat das Begehren gestellt werden, an
der Kirchgemeindeversammlung über deren Entlassung zu befinden.
Das Begehren muss von mindestens fünf Prozent der stimmberechtigten
Mitglieder der Kirchgemeinde, jedoch von mindestens zehn Stimmberechtigten,
unterzeichnet sein.
3
Der Kirchgemeinderat hat ein Begehren
gemäss Absatz 2 innerhalb von sechs Monaten nach dessen Erhalt
der Kirchgemeindeversammlung zu unterbreiten.
Art. 35
[Fassung vom 5. 4. 2011]
Unverschuldete Entlassung
1
Bei Entlassungen obliegt
die Verschuldensfeststellung gemäss Artikel 34 und 35 PG der
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion nach Anhörung der kirchlichen
Oberbehörde, im Einvernehmen mit der Finanzdirektion.
2
Erwachsen Ansprüche
infolge unverschuldeter Entlassung, erstattet die Kirchgemeinde dem
Kanton die gemäss Artikel 32 PG ausgerichtete Abgangsentschädigung
oder den von ihm gemäss Artikel 36 PG geleisteten Ersatz der
Mehrleistungen der Bernischen Pensionskasse ganz oder teilweise zurück.
Der Regierungsrat verfügt den durch die Kirchgemeinde dem Kanton
zu erstattenden Anteil.
3
Eine Rückzahlung
durch die Kirchgemeinde gemäss Absatz 2 entfällt, wenn die
unverschuldete Entlassung auf einen Stellenabbau durch den Kanton
zurückzuführen ist.
Art. 36–50
...
[Aufgehoben am 12. 9. 1995]
Art. 51
...
[Aufgehoben am 5. 4. 2011]
Art. 52
...
[Aufgehoben am 12. 9. 1995]
Art. 53
[Fassung vom 10. 4. 2008]
Rechtspflege
Die
Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
(VRPG
[BSG 155.21]).
V. Finanzordnung
[Titel Fassung
vom 12. 9. 1995]
Art. 54
[Fassung vom 12. 9. 1995]
Besoldung der Geistlichen
[Fassung vom 12. 9. 1995]
1
Die Geistlichen an den vom Kanton
errichteten Pfarrstellen werden nach gleichen Grundsätzen vom Kanton
besoldet.
2
Der Kanton wahrt dabei insbesondere
wohlerworbene Rechte aufgrund historischer Rechtstitel.
3
Jegliche Zuschläge mit Gehaltscharakter
seitens anderer Körperschaften sind ausgeschlossen.
Art. 54a
[Fassung vom 5. 4. 2011]
Dienstwohnung der Geistlichen
1
Jede Kirchgemeinde stellt
innerhalb des Gemeindegebietes für mindestens eine Inhaberin
oder einen Inhaber einer Pfarrstelle eine Dienstwohnung (Wohn- und
Amtsräume im gleichen Gebäude) gegen eine entsprechende
Entschädigung zur Verfügung. Wo mehrere Kirchgemeinden die
pfarramtliche Versorgung gemeinsam und koordiniert organisieren, kann
die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
auf Antrag der kirchlichen Oberbehörde die Verpflichtung, eine
Dienstwohnung zur Verfügung zu stellen, auf eine Pfarrstelle
der Region beschränken.
2
Ist der Kanton Eigentümer
des Pfarrhauses, übernimmt er die Verpflichtungen der Kirchgemeinde
gemäss Absatz 1.
3
Die Inhaberinnen und Inhaber
von Pfarrstellen sind verpflichtet, die ihnen von der Kirchgemeinde
oder dem Kanton zur Verfügung gestellte Dienstwohnung während
der Dauer ihrer Anstellung zu bewohnen. Ausnahmen können von
der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
nach Anhörung der Kirchgemeinde aus wichtigen Gründen bewilligt
werden. Wo der Kanton eine Dienstwohnung zur Verfügung stellt,
erlischt nach erteilter Ausnahmebewilligung dessen Verpflichtung gemäss
Absatz 2.
4
Die Entschädigung
für die Dienstwohnung wird nach den Bestimmungen der Personalgesetzgebung
festgesetzt, der Inhaberin oder dem Inhaber der Pfarrstelle direkt
vom Gehalt in Abzug gebracht und der Kirchgemeinde oder dem Kanton
vergütet. Wo der Kanton die Dienstwohnung zur Verfügung
stellt, stellt er der Kirchgemeinde für die Benutzung der Amtsräume
Rechnung.
5
Für Inhaberinnen und Inhaber von
Pfarrstellen ohne Dienstwohnungspflicht stellt die Kirchgemeinde die
erforderlichen Amtsräume innerhalb des Gemeindegebietes zur Verfügung.
6
Werden die Bestimmungen von Absatz
1 bis 5 nicht erfüllt, kann die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
den Anspruch der betroffenen Kirchgemeinde auf Pfarrstellenprozente
reduzieren.
Art. 55
[Fassung vom 17. 9. 1992]
Leistungen von Korporationen
Naturalleistungen oder entsprechende Barentschädigungen
von Kirchgemeinden und andern Korporationen, welche auf einem besonderen Rechtstitel
(Stiftung, Dienstbarkeit, Ausscheidungsvertrag, Pfrundabtretungsvertrag und
dergleichen) beruhen, bleiben vorbehalten. Über Anstände hinsichtlich
der Erfüllung der auf solchen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen
entscheidet, nach Anhörung der kirchlichen Oberbehörde, die nach
dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
[BSG 155.21] zuständige
Behörde.
Art. 56
...
[Aufgehoben am 23. 2. 2005]
Art. 57
[Fassung vom 12. 9. 1995]
Kirchensteuern
1
Die Kirchgemeinden sind berechtigt,
nach Massgabe eines besonderen Gesetzes Kirchensteuern zu erheben.
2
Die Kirchensteuer ist im Rahmen
des kirchlichen Auftrages für die gesetzlichen Aufgaben der Kirchgemeinden
und der betreffenden Landeskirchen sowie für Aufgaben zu verwenden, die
nicht ausschliesslich dem Bund, dem Kanton oder den Gemeinden vorbehalten
sind.
Art. 58
[Fassung vom 12. 9. 1995]
Abgeltungen
[Fassung vom 12. 9. 1995]
Abgeltungen der Gemeinden für die Benützung von Eigentum der Kirchgemeinde
wie kirchliche Gebäude, Orgeln, Glocken, Kirchenuhren, Kirchgemeindehäuser
und dergleichen sind im Rahmen besonderer Vereinbarungen zu regeln. Kommt
keine Verständigung über solche Abgeltungen zustande, verfügt der Regierungsstatthalter
des Verwaltungskreises
[Fassung vom 28. 3. 2006], dem die
Kirchgemeinde angehört.
Art. 59
Gemeindebeiträge an die Landeskirchen
[Fassung vom
12. 9. 1995]
1
Die Beiträge der Kirchgemeinden an die
Landeskirchen sind nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kirchgemeinden
zu bemessen. Die Festsetzung und der Bezug dieser Beiträge sind Sache
der Landeskirchen.
[Fassung vom 12. 9. 1995]
2
Streitigkeiten zwischen den Organen der Landeskirche
und einer Kirchgemeinde über die Höhe der Leistungspflicht entscheidet
das Verwaltungsgericht
[Fassung vom 12. 9. 1995].
3
Der Grosse Rat kann auf Begehren einer Landeskirche
durch Dekret den Finanzausgleich unter deren Kirchgemeinden einführen.
[Eingefügt am 12. 9. 1995]
Art. 59a
[Eingefügt am 12. 9. 1995]
Staatsbeiträge
Der
Kanton kann die Erfüllung für ihn besonders wichtiger Aufgaben der Landeskirchen
mit Beiträgen unterstützen.
Zweiter Abschnitt
I. Besondere Bestimmungen
1. Die evangelisch-reformierte Landeskirche
Art. 60
Zugehörigkeit
1
Die evangelisch-reformierte Landeskirche bekennt
sich nach ihrer kirchlichen Ordnung zum Evangelium Jesu Christi gemäss
den Grundsätzen der Reformation. Sie ist ein Glied der allgemeinen christlichen
Kirche und gehört mit den übrigen evangelischen Kirchen zum Schweizerischen
evangelischen Kirchenbund.
2
Angehörige der evangelisch-reformierten
Landeskirche sind alle Einwohner des Kantons Bern evangelischer Konfession,
welche die in der kirchlichen Ordnung aufgestellten kirchlichen Erfordernisse
erfüllen. Dabei ist die Freiheit der Lehrmeinung auf reformierter Grundlage
zu wahren.
3
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel
6.
Art. 61
Kirchengebiet
1
Das Kirchengebiet der evangelisch-reformierten
Landeskirche umfasst die zu ihr gehörenden Kirchgemeinden des Kantons
Bern sowie die solothurnischen reformierten Pfarrgemeinden nach den Bestimmungen
der Übereinkunft vom 23. Dezember 1958 zwischen den Ständen Bern
und Solothurn
[BSG 411.232.12] und seitherigen Ergänzungen.
[Verweis Fassung vom 11. 12. 1985]
2
Für die kirchlichen Verhältnisse
der gemischten Kirchgemeinden Ferenbalm, Kerzers und Murten wird die Übereinkunft
vom 22. Januar/6. Februar 1889 mit dem Stande Freiburg
[BSG 411.231.91]
vorbehalten.
3
Die evangelisch-reformierte Landeskirche kann
mit Kirchen anderer Kantone einen Synodalverband bilden. Der Synodalverband
ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sofern nicht eine
abweichende Regelung getroffen wird.
[Eingefügt am 5. 11. 1980]
Art. 62
Kirchliche Bezirke
1
Das Kirchengebiet wird in kirchliche Bezirke
gegliedert. Für jeden solchen Bezirk besteht eine Bezirkssynode.
2
Das Gebiet eines Synodalverbandes gemäss
Artikel 61 Absatz 3 wird ohne Rücksicht auf das Gebiet der Landeskirche
in Bezirke eingeteilt. Diese können mit jenen der Landeskirche zusammenfallen.
[Eingefügt am 5. 11. 1980]
3
Rechtspersönlichkeit erlangt der Bezirk
durch Beschluss einer Mehrheit der Kirchgemeinden, wenn diese gleichzeitig
die Mehrheit der Kirchenmitglieder des Bezirks umfassen (Art. 2 Abs. 3).
[Fassung vom 12. 9. 1995]
4
Die kantonale Kirchensynode erlässt die
nähern Bestimmungen über die Umschreibung der kirchlichen Bezirke
sowie über die Zusammensetzung und den Tätigkeitsbereich der Bezirkssynoden.
[Entspricht dem bisherigen Absatz 3]
5
Der kirchliche Bezirk mit Rechtspersönlichkeit
legt die von ihm zu erfüllenden Aufgaben im Organisationsreglement fest.
Aufgaben, die über die von der Kirchensynode festgelegten hinausgehen
(Abs. 4), bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Kirchgemeinden.
[Eingefügt am 12. 9. 1995]
Art. 63
Kirchensynode
1
Oberste Vertretung der
evangelisch-reformierten Landeskirche ist die kantonale Kirchensynode.
Sie wird jeweils auf eine Amtsdauer von vier Jahren durch die in kirchlichen
Angelegenheiten Stimmberechtigten gewählt.[Fassung vom 11. 2. 1985]
2
Wählbar in die Kirchensynode sind
alle in kirchlichen Angelegenheiten Stimmberechtigten.
[Fassung
vom 12. 9. 1995]
3
Können bei einer
Erneuerungswahl nicht alle Sitze besetzt werden oder scheiden Mitglieder
der Kirchensynode während der Amtsdauer aus, kann das zuständige
Organ der Landeskirche eine Nach- oder Ersatzwahl vornehmen. Die Kirchensynode
bezeichnet das zuständige Organ und regelt das Verfahren.
[Fassung vom 4. 9. 2012]
Art. 64
[Fassung vom 11. 12. 1985]
Wahlkreise, Wahlverfahren
[Randtitel Fassung vom 11. 12. 1985]
1
Die kirchlichen Bezirke
gemäss Artikel 62 Absatz 1 gelten als Wahlkreise für die Wahl der Abgeordneten
in die Kirchensynode; vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Übereinkunft
vom 23. Dezember 1958 zwischen den Ständen Bern und Solothurn
[BSG 411.232.12] mit
den seitherigen Ergänzungen.
2
Das Wahlverfahren wird durch Dekret des Grossen Rates geordnet.
Die Synode entscheidet kantonal letztinstanzlich über Beschwerden gegen die
Wahl von Abgeordneten.
[Fassung vom 10. 4. 2008]
Art. 65
Synodalrat
1
Oberste Vollzugs-, Aufsichts- und Verwaltungsbehörde
der evangelisch-reformierten Landeskirche ist der Synodalrat.
[Fassung
vom 5. 11. 1980]
2
Seine Mitglieder sind von der kantonalen Kirchensynode
frei aus der Zahl der in kirchlichen Angelegenheiten Stimmberechtigten zu
wählen. Sie können nicht zugleich Mitglieder der Kirchensynode sein,
haben darin aber beratende Stimme.
[Fassung vom 5. 11. 1980]
3
Wo in gesetzlichen Erlassen von der kirchlichen
Oberbehörde die Rede ist, ist dies für die evangelisch-reformierte
Kirche der Synodalrat.
Art. 66
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der kantonalen Kirchensynode
und des Synodalrates erstreckt sich auf folgende Gebiete:
| 1. |
Ordnung aller innern Angelegenheiten
der evangelisch-reformierten Landeskirche.
|
| 2. |
Antragstellung und Vorberatung in äussern
Kirchenangelegenheiten. Dieses Recht wird ausgeübt:
| a) |
von der Kirchensynode, wenn es sich
um den Erlass oder die Abänderung allgemein verbindlicher staatlicher
Erlasse auf kirchlichem Gebiet handelt;
|
| b) |
vom Synodalrat in allen
andern, namentlich in allen Verwaltungsangelegenheiten.
|
|
Art. 67
Kirchenverfassung und Volksrechte
1
Die kantonale Kirchensynode erlässt auf
Grund der kantonalen Gesetzgebung und zur Ordnung der innern kirchlichen Angelegenheiten
eine Kirchenverfassung sowie die dazu gehörenden Ausführungsverordnungen.
Den Kirchgemeinden ist die Möglichkeit zu geben, auf begründetes
Gesuch hin von der Einhaltung von Erlassen der kantonalen Kirchensynode oder
des Synodalrates entbunden zu werden. Die Kirchenverfassung und ihre Abänderungen
sind der Abstimmung der kirchlich Stimmberechtigten der evangelisch-reformierten
Landeskirche zu unterbreiten.
2
Erlasse und Beschlüsse der Kirchensynode,
welche die innern Angelegenheiten der Landeskirche betreffen und die nicht
nach den Bestimmungen der Kirchenverfassung selber in die endgültige
Zuständigkeit der Kirchensynode fallen, sind auf Begehren einer in der
Kirchenverfassung festzusetzenden Zahl von kirchlich Stimmberechtigten oder
Kirchgemeinden der Abstimmung der kirchlich Stimmberechtigten zu unterstellen
(Referendum).
3
Einer in der Kirchenverfassung festzusetzenden
Anzahl von kirchlich Stimmberechtigten oder Kirchgemeinden steht das Recht
zu, bei der Kirchensynode den Erlass, die Aufhebung oder Abänderung eines
der innern Angelegenheiten der Kirche betreffenden Erlasses oder Beschlusses
zu beantragen (Vorschlagsrecht). Solche Begehren können in der Form der
einfachen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfes gestellt werden.
4
Das Verfahren über die Anwendung des Referendums,
die Anordnung von Abstimmungen und die Ausübung des Vorschlagsrechtes
wird durch die Kirchensynode geordnet.
2. Die römisch-katholische Landeskirche
Art. 68
Zugehörigkeit
Angehörige der römisch-katholischen Landeskirche sind
alle Einwohner des Kantons Bern, welche die für diese Kirche geltenden
kirchlichen Erfordernisse erfüllen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen
von Artikel 6.
Art. 69
Stellung zum Bistum Basel
1
Der römisch-katholische Teil der Bevölkerung
des Kantons Bern ist dem Bistum Basel zugeteilt.
2
Die daherigen Verhältnisse werden geordnet
durch die Übereinkunft vom 26. März 1828 wegen der Herstellung und
neuen Umschreibung des Bistums Basel
[BSG 410.331] diejenige der hohen
Stände Luzern, Bern, Solothurn und Zug vom 28. März/24. April/2.
Mai 1828 für die Organisation des Bistums Basel
[BSG 410.332] die
Übereinkunft vom 11./12. Juni 1864/28. Juli 1865 betreffend die Einverleibung
des alten Kantonsteils Bern in das Bistum Basel
[BSG 410.334] sowie
alle seither ergangenen, in Kraft stehenden Beschlüsse der Diözesankonferenz
des Bistums Basel, soweit ihnen der Kanton Bern zugestimmt hat.
3
Die Vertretung des Staates in der Diözesankonferenz
des Bistums Basel wird durch den Regierungsrat geordnet.
Art. 70
[Fassung vom 5. 11. 1980]
Kirchensynode
[Randtitel Fassung vom 5. 11. 1980]
1
Oberste Vertretung der römisch-katholischen
Landeskirche ist die kantonale Synode. Sie wird jeweils auf eine Amtsdauer
von vier Jahren von den gemäss Artikel 15 Stimmberechtigten gewählt.
2
Wählbar in die Synode sind
alle in kirchlichen Angelegenheiten Stimmberechtigten, die im Kirchengebiet
der römisch-katholischen Landeskirche wohnhaft sind.
Art. 71
[Fassung vom 12. 9. 1995]
Kirchengebiet, Wahlverfahren
[Fassung vom 12. 9. 1995]
1
Das Wahlverfahren für die
Abgeordneten in die Synode wird in der Kirchenverfassung umschrieben.
2
Es richtet sich nach demokratischen
Grundsätzen.
Art. 71a
[Eingefügt am 5. 11. 1980]
Synodalrat; kirchliche Oberbehörde
1
Oberste Vollzugs-, Aufsichts- und Verwaltungsbehörde
der römisch-katholischen Landeskirche ist der Synodalrat.
2
Wo in gesetzlichen Erlassen eine
Mitwirkung der kirchlichen Oberbehörde vorgesehen ist, ist dies für die römisch-katholische
Landeskirche der Bischof von Basel.
Art. 72
[Fassung vom 5. 11. 1980]
Kirchenverfassung und Volksrechte
1
Die kantonale Synode erlässt
aufgrund der kantonalen Gesetzgebung und zur Ordnung der kirchlichen Angelegenheiten
eine Kirchenverfassung sowie die dazugehörenden Ausführungsverordnungen
(Art. 78 a bleibt vorbehalten). Die Kirchenverfassung sowie ihre Abänderungen
sind der Abstimmung der kirchlich Stimmberechtigten zu unterbreiten.
2
Erlasse und Beschlüsse der
kantonalen Synode, welche die Angelegenheiten der römisch-katholischen
Landeskirche betreffen, und die nicht nach den Bestimmungen der Kirchenverfassung
selber in die endgültige Zuständigkeit der kantonalen Synode fallen,
sind auf Begehren einer in der Kirchenverfassung festzusetzenden Zahl von
kirchlich Stimmberechtigten oder Kirchgemeinden der Abstimmung der kirchlich
Stimmberechtigten zu unterstellen (Referendum).
3
Einer in der Kirchenverfassung
festzusetzenden Zahl von kirchlich Stimmberechtigten oder Kirchgemeinden steht
das Recht zu, bei der kantonalen Synode den Erlass, die Aufhebung oder Abänderung
eines die Angelegenheiten der römisch-katholischen Landeskirche betreffenden
Erlasses oder Beschlusses zu beantragen (Vorschlagsrecht). Solche Begehren
können in der Form der einfachen Anregung oder des ausgearbeiteten
Entwurfs gestellt werden.
4
Das Verfahren über die Anwendung
des Referendums, die Anordnung von Abstimmungen und die Ausübung des
Vorschlagsrechtes werden durch die kantonale Synode geordnet.
Art. 72a
[Eingefügt am 5. 11. 1980]
Antrags- und Vorberatungsrecht
Die Kirchenverfassung bestimmt, wem das Antrags- und Vorberatungsrecht
in römisch-katholischen Kirchensachen, soweit diese in den Bereich der Staatsbehörden
fallen, zusteht. Dieses Recht kann von der kantonalen Synode oder vom Synodalrat
ausgeübt werden.
3. Die christkatholische Landeskirche
Art. 73
[Fassung vom 12. 9. 1995]
Zugehörigkeit
Angehörige der christkatholischen Landeskirche
sind alle Einwohner des Kantons Bern, welche die von dieser Landeskirche aufgestellten
kirchlichen Erfordernisse erfüllen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen
von Artikel 6.
Art. 74
Organisation
Die inneren Angelegenheiten der christkatholischen Kirche werden
nach Massgabe ihrer Verfassung verwaltet.
Art. 75
Christkatholische Kommission
1
Das Antrags- und Vorberatungsrecht in christkatholischen
Kirchensachen, soweit diese in den Bereich der Staatsbehörden fallen,
steht der christkatholischen Kommission zu.
2
...
[Aufgehoben am 12. 9. 1995]
3
Die Organisation der Kommission wird durch
die Kirchenverfassung geordnet.
[Fassung vom 12. 9. 1995]
Art. 76
Kirchliche Oberbehörde
Wo in gesetzlichen Erlassen eine Mitwirkung der kirchlichen Oberbehörde
vorgesehen ist, ist dies für die christkatholische Landeskirche der Bischof
der christkatholischen Kirche der Schweiz.
II. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 77
Kirchendienst in Diasporagemeinden
1
Den in den bernischen Kirchendienst aufgenommenen
Geistlichen wird der Dienst in ausserkantonalen Diasporagemeinden für
die Festsetzung ihrer Besoldung in vollem Umfang angerechnet.
2
...
[Aufgehoben am 11. 12. 1985]
Art. 78
[Fassung vom 11. 12. 1985]
Leibgeding an römisch-katholische Geistliche
[Randtitel
Fassung vom 11. 12. 1985]
Für römisch-katholische Geistliche, die
das 60. Altersjahr überschritten und auf den Beitritt in die Versicherungskasse
der bernischen Staatsverwaltung verzichtet haben, finden die Bestimmungen
des Gesetzes vom 11. Juni 1922 betreffend die Pensionierung der Geistlichen
[Überholt] weiterhin Anwendung.
Art. 78a
[Eingefügt am 5. 11. 1980]
Erste Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche
Die erstmalige Ausarbeitung der Verfassung
der römisch-katholischen Landeskirche sowie die Regelung der Abstimmung über
deren Annahme ist Sache der bisherigen römisch-katholischen Kommission.
Art. 79
Reglemente der Kirchgemeinden
Die Kirchgemeinden haben ihre Reglemente innert einer Frist von
drei Jahren diesem Gesetz anzupassen und zur Genehmigung durch den Regierungsrat
vorzulegen.
Art. 79a
[Eingefügt am 9. 12. 1985]
Beendigung der Amtsdauer
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 33 a laufenden Amtsdauern
können zu Ende geführt werden. Dabei treten jedoch die gemäss Artikel 32 Absatz
1 gewählten Geistlichen und die Hilfsgeistlichen spätestens am Ende des Jahres,
in dem sie das 70. Altersjahr vollenden, zurück.
Art. 80
Inkrafttreten des Gesetzes. Aufhebung von Erlassen
1
Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das
Volk auf den 1. Januar 1946 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt werden aufgehoben:
| 1. |
das Gesetz vom 18. Januar 1874 über die
Organisation des Kirchenwesens im Kanton Bern;
|
| 2. |
das Gesetz vom 3. November 1929 über die
Pfarrwahlen und die Erweiterung des kirchlichen Frauenstimmrechtes;
|
| 3. |
alle mit dem neuen Gesetz im Widerspruch stehenden
Erlasse und Vorschriften.
|
2
Die evangelisch-reformierte Kirchensynode ist
auf den Ablauf der gegenwärtigen Amtsdauer neu zu wählen.
3
Der Regierungsrat erlässt die notwendigen
Vollziehungsverordnungen.
Bern,
24.
Januar
1945
|
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Meyer Der Staatsschreiber: Schneider
|
Anhang
6.5.1945
G
GS 1945/81, in Kraft am 1. 1. 1946
Änderungen
28.2.1965
G
GS 1965/45, in Kraft am 1. 4. 1965
29.9.1968
G
über den Finanzausgleich und
die Abänderung von Beitrags- und Abgabevorschriften, GS 1968/204
(Art. 21), in Kraft am 1. 1. 1969
7.6.1970
G
über Grundsätze des verwaltungsinternen
Verfahrens sowie die Delegation von Verwaltungsbefugnissen des Regierungsrates,
GS 1970/207 (Art. 38), in Kraft am 1. 1. 1971
4.5.1976
G
GS 1976/95, in Kraft am 1. 10. 1976
5.11.1980
G
GS 1980/243, in Kraft am 1. 5. 1981
4.12.1983
G
GS 1983/323, in Kraft am 1. 9. 1984
9.12.1985
G
GS 1986/38, in Kraft am 1. 7. 1986
11.12.1985
G
GS 1986/40, in Kraft am 1. 7. 1986
26.11.1989
G
GS 1989/449, in Kraft am 1. 1. 1990
17.9.1992
D
GS 1992/332, in Kraft am 15. 12.
1992
23.6.1993
G
GS 1993/425, in Kraft am 1. 1. 1994
10.11.1993
V
GS 1993/696, in Kraft am 1. 1. 1994
12.9.1995
G
BAG 96–26, in Kraft am 1. 7.
1996
[RRB Nr. 735 vom 20. März 1996: 1. Die vom Grossen Rat
des Kantons Bern am 12. September 1995 beschlossene Änderung
des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die Organisation des Kirchenwesens
(BSG 410.11) wird mit Ausnahme von Artikel 54 und Ziffer 4 der Übergangsbestimmungen
auf den 1. Juli 1996 in Kraft gesetzt. 2. Artikel 54 und Ziffer 4
der Übergangsbestimmungen werden auf den 1. Januar 1997 in Kraft
gesetzt.] Übergangsbestimmungen
| 1. |
Bis zum Inkrafttreten einer Regelung
des Stimmrechts (Art. 15) durch die Landeskirchen sind in kirchlichen
Angelegenheiten stimmberechtigt die seit drei Monaten in der Kirchgemeinde
wohnhaften, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Männer
und Frauen, die der betreffenden Landeskirche angehören.
|
| 2. |
Die bei Inkrafttreten dieser Änderung
bestehenden Pfarrstellen gemäss Artikel 19 Absatz 1 werden durch
Beschluss des Grossen Rates festgelegt.
|
| 3. |
| a. |
Die erste einheitliche Amtsperiode
für alle Geistlichen, gemäss Artikel 32, beginnt am 1. Januar
2002.
|
| b |
Wiederwahlen, die vor dem 1. Januar
2002 fällig werden, sind bis zum Beginn der ersten einheitlichen
Amtsperiode zu befristen.
|
|
| 4. |
Gemeindezulagen an Geistliche dürfen
höchstens noch in dem Umfange gewährt werden, als das mit
dem Inkrafttreten dieser Änderung bestehende Gehaltsmaximum der
zustehenden Lohnklasse nicht überschritten wird, längstens
jedoch bis zum 31. Dezember 2001.
|
| 5. |
Kirchgemeinden, denen der Kanton innerhalb
der letzten 20 Jahre Loskaufzahlungen für die Naturalienleistungspflicht
geleistet hat, haben diese im Verhältnis der noch nicht abgelaufenen
20 Jahre zurückzuerstatten.
|
| 6. |
Die Wahl der Abgeordneten in die römisch-katholische
Kirchensynode richtet sich bis zum Erlass einer Regelung in der Kirchenverfassung
(Art. 71), längstens aber bis zum 31. Dezember 2001, nach den
Bestimmungen des Dekrets vom 31. August 1981 über die Wahl der
Abgeordneten in die römisch-katholische Kirchensynode.
|
Schlussbestimmungen Folgende Erlasse
werden aufgehoben:
| 1. |
Gesetz vom 31. Oktober 1875 betreffend
Störung des religiösen Friedens.
|
| 2. |
Dekret vom 10. Mai 1949 betreffend
die Umschreibung der christkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Bern.
|
| 3. |
Dekret vom 31. August 1981 über
die Wahl der Abgeordneten in die römisch-katholische Kirchensynode.
|
| 4. |
Dekret vom 18. Februar 1959 betreffend
die Errichtung einer Pfarrstelle für die Betreuung Taubstummer
und Gehörloser.
|
| 5. |
Dekret vom 16. November 1960 betreffend
die pfarramtlichen Obliegenheiten in den Heil- und Pflegeanstalten
Waldau und Münsingen.
|
| 6. |
Dekret vom 13. November 1967 über
die Kirchensteuern.
|
| 7. |
Die Dekrete und Beschlüsse des
Grossen Rates betreffend Errichtung von Pfarrstellen.
|
19.4.2004
G
BAG 04–72, in Kraft am 1. 1.
2005
16.9.2004
G
Personalgesetz, BAG 05–45 (Art.
117), in Kraft am 1. 7. 2005
23.2.2005
G
BAG 05–107, in Kraft am 1.
1. 2006
28.3.2006
G
über die Regierungsstatthalterinnen
und Regierungsstatthalter, BAG 08–134 (Art. 17), in Kraft am
1. 1. 2010
10.4.2008
G
über die Verwaltungsrechtspflege,
BAG 08–109 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009
29.10.2008
V
BAG 08–123, in Kraft am 1.
1. 2009
24.3.2010
G
Gemeindegesetz, BAG 10–75 (II.),
in Kraft am 1. 11. 2010
5.4.2011
G
BAG 11–95, in Kraft am 1. 1. 2012 Übergangsbestimmung Für Inhaberinnen und Inhaber
von Pfarrstellen, welche bis zum 31. Dezember 2013 gewählt sind,
entscheidet der Kirchgemeinderat bis zum 30. Juni 2013 über die
Weiterführung der Anstellung ab 1. Januar 2014 gemäss den
Bestimmungen dieses Gesetzes. Bei Weiterführung der Anstellung
ist die Genehmigung durch die Kirchgemeindeversammlung nicht erforderlich.
Sollte der Kirchgemeinderat das Arbeitsverhältnis nicht weiterführen
wollen, hat er gemäss den Bestimmungen von Artikel 34 und 34a
KG vorzugehen.
23.9.2012
G
Gemeindegesetz, BAG 12–83 (II.),
in Kraft am 1. 1. 2013
4.9.2012
G
BAG 13–12, in Kraft am 1. 1. 2014
|