Urheberrechtsgesetz - Anhang |
Bundesgesetz �ber das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und �ber verwandte Schutzrechte, StF: BGBl. Nr. 111/1936 (idF BGBl I 36/2003)
Artikel II. (BGBl.Nr. 106/1953)
(Anm.: Zu den �� 3, 7 Abs. 2, 9 Abs. 2,
33, 60, 61, 74 Abs. 6, 95 Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936)
(1) Werke, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes keinen
urheberrechtlichen Schutz genie�en, weil sie nach den bisher geltenden
Vorschriften nicht als im Inland erschienen anzusehen sind, erlangen
durch die �nderung des � 9 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz keinen
urheberrechtlichen Schutz.
(2) Ist die Aus�bung des Urheberrechtes vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes einem anderen beschr�nkt oder unbeschr�nkt �berlassen
worden, so erstreckt sich diese Verf�gung im Zweifel nicht auf
Befugnisse, die dem Urheber durch dieses Bundesgesetz neu einger�umt
werden.
(3) Lichtbilder, deren Schutzfrist nach den bisher geltenden Vorschriften
am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes abgelaufen ist,
erlangen dadurch, da� sie als Lichtbildwerke im Sinne des Art. I Z. 1
anzusehen sind, nicht von neuem Schutz; im �brigen gelten die
Vorschriften dieses Bundesgesetzes f�r Lichtbildwerke, die vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgenommen worden sind,
entsprechend.
(4) Die Bestimmungen des Art. 1 Z. 11 und 12 gelten auch f�r Werke, bei
denen am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Schutzfrist
nach den bisher geltenden Vorschriften schon abgelaufen war, doch d�rfen
am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bereits begonnene
Vervielf�ltigungen solcher Werke vollendet und diese Vervielf�ltigungen
sowie am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bereits vorhandene
Vervielf�ltigungen verbreitet werden.
(5) Werke der im � 2 Z. 3 Urheberrechtsgesetz genannte Art, die zur Zeit
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits erschienen sind und
nach der bisherigen Fassung des � 7 Urheberrechtsgesetz keinen
urheberrechtlichen Schutz genie�en, erlangen durch die �nderung des � 7
Urheberrechtsgesetz keinen urheberrechtlichen Schutz.
Artikel II. (BGBl.Nr. 492/1972)
(Anm.: Zu den �� 24, 26, 60, 61, 62, 66 Abs. 2, 67 Abs. 1, 74 Abs. 6, 76 Abs. 3 und 5, 76a Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit es sich auf die Verl�ngerungen
der Schutzfristen bezieht, mit dem 31. Dezember 1972, im �brigen mit dem
1. Juni 1973 in Kraft.
(2) Der Art. I Z. 2 bis 3a, 7, 17a und 20a gilt auch f�r die vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstandenen Werke, vorgenommenen
Vorf�hrungen und Auff�hrungen, aufgenommenen Lichtbilder und
hergestellten Schalltr�ger, bei denen an diesem Tag die Schutzfrist nach
den bisherigen Bestimmungen noch nicht abgelaufen ist.
(3) Hat der Urheber (� 10 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz) vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Werknutzungsrecht begr�ndet oder
eine Werknutzungsbewilligung erteilt, so erstreckt sich diese Verf�gung
im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch dieses Bundesgesetz
bewirkten Verl�ngerung der Schutzfristen; wer jedoch ein
Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt
erworben hat, bleibt gegen Zahlung einer angemessenen Verg�tung zur
Werknutzung auch w�hrend dieser Verl�ngerung berechtigt. Dies gilt
entsprechend f�r Verf�gungen �ber die gesch�tzten Rechte an Vortr�gen
und Auff�hrungen von Werken der Literatur und der Tonkunst, an
Lichtbildern und Schalltr�gern.
(4) Hat der Vortrag oder die Auff�hrung eines Werkes der Literatur oder
Tonkunst vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden, so
stehen die Verwertungsrechte den im � 66 Abs. 1 und 2
Urheberrechtsgesetz in der bisherigen Fassung genannten Personen zu.
(5) Der Art. I Z. 18 gilt nicht f�r eine Rundfunksendung oder �ffentliche
Wiedergabe, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
stattgefunden hat.
(6) Der Art. I Z. 22 gilt nicht f�r Rundfunksendungen, die vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestrahlt worden sind.
(7) Die Abs. 1 und 2 des Art. III der Urheberrechtsgesetznovelle 1953,
BGBl. Nr. 106, werden aufgehoben.
Artikel II. (BGBl.Nr. 295/1982)
�bergangsbestimmungen (Anm.: Zu den �� 61a, 61b und 61c Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936)
(1) Der Bundesminister f�r Unterricht und Kunst hat das nach der
Verordnung BGBl. Nr. 171/1936 gef�hrte Urheberregister mit den nach den
Verordnungen RGBl. Nr. 198/1895 und BGBl. Nr. 92/1921 gef�hrten
Urheberregistern samt allen Aktenst�cken, die diese Register betreffen,
unverz�glich dem Bundesminister f�r Justiz zu �bergeben.
(2) F�r Einsicht in diese Register sowie f�r die Ausfertigung von Ausz�gen
und die Ausstellung von Zeugnissen gilt der � 61c Abs. 2
Urheberrechtsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
Artikel II. (BGBl.Nr. 93/1993)
(Anm.: zu den �� 16a, 40b, 40c, 45, 51, 54, 67, 74, 76 und 76a, BGBl. Nr. 111/1936)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich des Abs. 2 mit 1. M�rz 1993
in Kraft.
(2) � 16a UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. J�nner
1994 in Kraft.
(3) � 16a UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch f�r
Werkst�cke, an denen das Verbreitungsrecht nach � 16 Abs. 3 UrhG vor dem
1. J�nner 1994 erloschen ist. Solche Werkst�cke d�rfen jedoch bis 31.
Dezember 1994 vermietet werden; der Urheber hat hief�r einen Anspruch
auf angemessene Verg�tung. � 16a Abs. 2, 4 und 5 UrhG in der Fassung
dieses Bundesgesetzes gilt f�r diesen Verg�tungsanspruch sinngem��.
(4) Abs. 3 gilt auch f�r die entsprechende Geltung des � 16a nach Art. 1 Z
8 bis 11.
(5) Die �� 40b und 40c UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten
nicht f�r Computerprogramme, die vor dem 1. M�rz 1993 geschaffen worden
sind.
(6) Art. 1 Z 5 bis 7 gilt nicht f�r Werkst�cke, die vor dem 1. M�rz 1993
erstmals verbreitet (� 16 UrhG) worden sind. Dies gilt auch f�r Art. 1 Z
9, soweit er sich auf die entsprechende Geltung des � 54 Abs. 2 bezieht.
(7) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister f�r
Justiz betraut.
>Anmerkung
1. Zu Abs. 4: Art. I Z 8 bis 11: �� 67, 74, 76 und 76a UrhG.
2. Zu Abs. 6: Art. I Z 5 bis 7: �� 45, 51 und 54 UrhG.
Artikel II. (BGBl. I Nr. 25/1998)
Beziehung zum Gemeinschaftsrecht (Anm.: Zu BGBl. Nr. 111/1936)
Mit diesem Bundesgesetz wird das Urheberrechtsgesetz an die Richtlinie 96/9/EG des Europ�ischen Parlaments und des Rates �ber den rechtlichen Schutz von Datenbanken, ABl. Nr. L 77 vom 27. M�rz 1996, S 20, angepa�t.
Artikel III.
(BGBl.Nr. 106/1953 zuletzt ge�ndert
durch BGBl.Nr. 492/1972)
(Anm.: Zu den �� 24 und 26 Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936)
(1) (Anm.: Aufgehoben durch Art. II Abs. 7, BGBl. Nr. 492/1972.)
(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. II Abs. 7, BGBl. Nr. 492/1972.)
(3) Hat der Urheber (� 10 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz) vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Werknutzungsrecht begr�ndet oder
eine Werknutzungsbewilligung erteilt, so erstreckt sich diese Verf�gung
im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch Abs. 1 bewirkten
Verl�ngerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder
eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen
Bezahlung einer angemessenen Verg�tung zur Werknutzung auch w�hrend
dieser Verl�ngerung berechtigt. Dies gilt entsprechend f�r Verf�gungen
�ber die gesch�tzten Rechte an den im Abs. 1 lit. b bis d genannten
Vortr�gen und Auff�hrungen, Lichtbildern und Schalltr�gern.
Artikel IV. (BGBl. I Nr. 25/1998)
Anwendung auf bestehende Datenbankwerke und Datenbanken
(Anm.: Zu den �� 40f bis 40h und �� 76c bis 76e, BGBl. Nr. 111/1936)
(1) Die �� 40f bis 40h UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten
auch f�r Datenbankwerke, die vor dem 1. J�nner 1998 geschaffen worden
sind.
(2) Die �� 76c bis 76e UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten
auch f�r Datenbanken, deren Herstellung zwischen dem 1. J�nner 1983 und
dem 31. Dezember 1997 abgeschlossen worden ist. Die Schutzfrist beginnt
in diesen F�llen am 1. J�nner 1998. (3) � 40h Abs. 2 und � 76e UrhG in
der Fassung dieses Bundesgesetzes sind nicht auf Vertr�ge anzuwenden,
die vor dem 1. J�nner 1998 geschlossen worden sind.
Verordnung des
Bundesministers f�r Justiz vom 9. J�nner 1990
zur Durchf�hrung des � 90a Abs. 3 und 4 des Urheberrechtsgesetzes StF:
BGBl. Nr. 40/1990
Pr�ambel: Auf Grund des � 90a Abs. 3 und 4 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, in der Fassung BGBl. Nr. 612/1989 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister f�r Finanzen verordnet:
� 1. Unter die Anmeldepflicht nach � 90a Abs. 1 Urheberrechtsgesetz fallen Magnetbandkassetten ohne Aufzeichnungen aus den Unternummern 8523 11, 8523 12 und 8523 13 des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung).
� 2. Die Anmeldescheine im Sinn des � 90a Abs. 1 Urheberrechtsgesetz sind von den Zoll�mtern der Austro-Mechana - Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte GmbH monatlich gesammelt zu �bersenden.
� 3. (1) F�r die Anmeldung nach � 90a Abs. 1 Urheberrechtsgesetz
ist das Formular nach dem Muster der Anlage (Anm.: Der Anmeldeschein ist
nicht darstellbar) zu verwenden.
(2) Es kann auch eine zus�tzliche Ausfertigung der schriftlichen Anmeldung
f�r das Zollverfahren verwendet werden. Diese mu� als Anmeldeschein f�r
die Einfuhr von Tr�germaterial nach � 90a Urheberrechtsgesetz deutlich
gekennzeichnet sein und die Angaben enthalten, die das Formular nach dem
Muster der Anlage vorsieht.
� 4. Der durch eine Bewilligung zur Abgabe von Sammelanmeldungen nach � 52a Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der jeweils geltenden Fassung Beg�nstigte hat Anmeldungen nach � 90a Abs. 1 Urheberrechtsgesetz gemeinsam mit der Sammelanmeldung dem Zollamt vorzulegen.
� 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1990 in Kraft.
Anlage:
ANMELDESCHEIN f�r die Einfuhr von Tr�germaterial gem�� � 90a Abs. 1 UrhG (Anm.: Der Anmeldeschein ist nicht darstellbar.) R�ckseite des Anmeldescheins: Erl�uterungen Gem�� � 90 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), BGBl. Nr. 111/1936, in Verbindung mit der Verordnung zur Durchf�hrung des � 90a Abs. 3 und 4 UrhG, BGBl. Nr. 40/1990, unterliegen nur Magnetbandkassetten ohne Aufzeichnungen der Unternummern 8523 11, 8523 12 und 8523 13 des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987), alle diese Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung, der Anmeldepflicht. Von der Anmeldepflicht sind gem�� � 90 Abs. 2 UrhG Sendungen ausgenommen, die eingangsabgabenfrei bleiben oder nicht mehr als 100 St�ck umfassen. Gem�� � 90a Abs. 1 UrhG ist der vollst�ndig ausgef�llte Vordruck vom Anmelder im Sinn der zollgesetzlichen Vorschriften bei der Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr zum ungewissen Verkauf oder zur Einlagerung in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung dem Zollamt vorzulegen. Inhaber von Bewilligungen zur Abgabe von Sammelanmeldungen nach � 52a Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, haben den vollst�ndig ausgef�llten Vordruck gemeinsam mit der Sammelanmeldung dem Zollamt zu �bergeben. Angaben in den Feldern 5 (St�ckzahl), 6 (Art des Tr�germaterials), 7 (Spieldauer) und 8 (Warenzeichen) k�nnen unterbleiben, wenn dem Vordruck Unterlagen (zB Rechnungen, Lieferscheine) haltbar angeschlossen werden, aus denen diese Angaben eindeutig zu ersehen sind.
Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz und die Urheberrechtsgesetznovelle 1980 ge�ndert werden
(Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996 - UrhG-Nov. 1996)
(NR: GP XX RV 3 AB 40 S. 8. BR: 5136 AB 5140 S. 610.)
(CELEX-Nr.: 393L0083, 393L0098) StF: BGBl. Nr. 151/1996
Anmerkung
Das Bundesgesetz dient ua. der Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG vom 27.9.1993 ABl. Nr. L 248,15 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung und der Richtlinie 93/98/EWG vom 29.10.1993 ABl. Nr. L 290,9 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte.
Artikel I
(Anm.: �nderung des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936)
Artikel II
(Anm.: �nderung der Urheberrechtsgesetznovelle 1980, BGBl. Nr. 321/1980)
Artikel III
Inkrafttreten und Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich des Abs. 2 mit 1. April
1996 in Kraft.
(2) Art. I Z 16, 21 und 24 (�� 59a und 59b UrhG in der Fassung dieses
Bundesgesetzes und die entsprechende Geltung dieser Bestimmungen nach �
67 Abs. 2 und � 70 Abs. 1 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes) und
Art. II treten mit 1. J�nner 1998 in Kraft.
(3) Durchf�hrungsverordnungen d�rfen bereits vor dem 1. April 1996
erlassen werden; sie d�rfen jedoch fr�hestens mit diesem Tag in Kraft
gesetzt werden.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister f�r
Justiz betraut.
Artikel IV
Leerkassettenverg�tung
(Anm.: �nderung der Urheberrechtsgesetznovelle 1980, BGBl. Nr. 321/1980)
Artikel V
Ausstellen
� 16b UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch f�r Werkst�cke, an denen das Verbreitungsrecht nach � 16 Abs. 2 und 3 UrhG vor dem 1. April 1996 erloschen ist. Dies gilt auch f�r die entsprechende Geltung der angef�hrten Bestimmung nach � 74 Abs. 7 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
Artikel VI
Filmwerke
(1) Die �� 38 und 39 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten
f�r gewerbsm��ig hergestellte Filmwerke, mit deren Aufnahme nach dem 31.
Dezember 1995 begonnen worden ist.
2) F�r andere gewerbsm��ig hergestellte Filmwerke, die nach dem 31.
Dezember 1969 ver�ffentlicht worden sind, gelten die �� 38 und 39 UrhG
in der Fassung dieses Bundesgesetzes mit der Ma�gabe, da� dem Urheber
der folgende Anteil an den gesetzlichen Verg�tungsanspr�chen zusteht:
f�r die Zeit vom 1. J�nner bis 31. Dezember 1996 betr�gt der Anteil
3,3%, f�r das Jahr 1997 und die folgenden Jahre bis zum Jahr 2004
vergr��ert sich der Anteil j�hrlich um 3,3% und betr�gt ab dem Jahr 2005
33%.
(3) Gestattet der nach � 38 Abs. 1 UrhG berechtigte Filmhersteller oder
ein Werknutzungsberechtigter gegen Entgelt anderen die Benutzung eines
der im Abs. 2 bezeichneten Filmwerke zur gleichzeitigen, vollst�ndigen
und unver�nderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen, so hat der
Urheber Anspruch auf einen Anteil an diesem Entgelt; die H�he des
Anteils entspricht der H�he des Anteils an den gesetzlichen
Verg�tungsanspr�chen nach Abs. 2.
Artikel VII
Rundfunksendung �ber Satellit
Der Mithersteller eines Filmwerks darf einem anderen die
Rundfunksendung des Filmwerks �ber Satellit nur mit Zustimmung des
beeintr�chtigten Mitherstellers (Z 5) gestatten, wenn
1. das Filmwerk von Herstellern aus mehreren Staaten gemeinsam hergestellt
worden ist,
2. zumindest ein Mithersteller einem Mitgliedstaat des Europ�ischen
Wirtschaftsraums angeh�rt,
3. der Vertrag �ber die gemeinsame Herstellung des Filmwerks vor dem 1.
April 1996 geschlossen worden ist,
4. dieser Vertrag ausdr�cklich das Senderecht f�r bestimmte Gebiete
aufteilt, und zwar f�r alle technischen Mittel der Sendung, und keine
besondere Regelung f�r die Sendung �ber Satellit trifft und
5. die Sendung �ber Satellit das ausschlie�liche Senderecht eines
Mitherstellers beeintr�chtigt.
Anmerkung
Vgl. Art. 7 RL 93/83/EWG.
Artikel VIII
Schutzfristen
(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht, soweit dadurch eine bereits
laufende Schutzfrist verk�rzt w�rde.
(2) Soweit durch dieses Bundesgesetz eine Verl�ngerung der Schutzfrist
bewirkt wird, gilt es f�r die vor dem 1. April 1996 entstandenen Werke,
vorgenommenen Vortr�ge und Auff�hrungen, aufgenommenen Lichtbilder und
gesendeten Rundfunksendungen, 1. f�r die am 1. Juli 1995 die Schutzfrist
nach den bisher geltenden Bestimmungen noch nicht abgelaufen ist oder 2.
die in einem Mitgliedstaat des Europ�ischen Wirtschaftsraums gesch�tzt
werden und f�r die die Schutzfrist in diesem Mitgliedstaat am 1. Juli
1995 noch nicht abgelaufen ist.
(3) Hat der Urheber (� 10 Abs. 2 UrhG) vor dem 1. April 1996 ein
Werknutzungsrecht begr�ndet, eine Werknutzungsbewilligung erteilt oder
�ber einen gesetzlichen Verg�tungsanspruch verf�gt, so erstreckt sich
diese Verf�gung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch dieses
Bundesgesetz bewirkten Verl�ngerung der Schutzfristen; wer jedoch ein
Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt
erworben hat, bleibt gegen Zahlung einer angemessenen Verg�tung zur
Werknutzung auch w�hrend dieser Verl�ngerung berechtigt. Dies gilt
entsprechend f�r Verf�gungen �ber die Schutzrechte an Vortr�gen und
Auff�hrungen von Werken der Literatur und der Tonkunst, an Lichtbildern
und an Rundfunksendungen.
(4) Soweit der Schutz von Werken, f�r die die Schutzfrist nach den bisher
geltenden Bestimmungen schon abgelaufen war, nach Abs. 2 wiederauflebt,
d�rfen vor dem 1. Juli 1995 bereits begonnene Vervielf�ltigungen solcher
Werke auch nach dem 31. M�rz 1996 vollendet und diese Vervielf�ltigungen
sowie vor dem 1. Juli 1995 bereits vorhandene Vervielf�ltigungsst�cke
auch nach dem 31. M�rz 1996 verbreitet werden. Dies gilt entsprechend
f�r Vortr�ge und Auff�hrungen von Werken der Literatur und der Tonkunst,
f�r Lichtbilder und f�r Rundfunksendungen.
Anmerkung
Vgl. Art. 10 RL 93/98/EWG.
Artikel IX
Nachgelassene Werke
(1) Dieses Bundesgesetz gilt f�r nachgelassene Werke, 1. die nach dem
30. Juni 1995 im Sinn des � 76b UrhG in der Fassung dieses
Bundesgesetzes ver�ffentlicht worden sind oder 2. die am 1. Juli 1995 in
einem Mitgliedstaat des Europ�ischen Wirtschaftsraums im Sinn des � 76b
UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gesch�tzt werden.
(2) Art. VIII Abs. 4 gilt entsprechend auch f�r den Schutz von
nachgelassenen Werken, die vor dem 1. April 1996 im Sinn des � 76b UrhG
in der Fassung dieses Bundesgesetzes ver�ffentlicht worden sind.
Anmerkung
Vgl. Art. 10 RL 93/98/EWG.


